Haftungsbeschränkungen | Finnair Schweiz

Haftungsbeschränkungen

Ausschlussklausel:
Diese Erklärung ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vorgeschrieben. Diese Erklärung bildet keine Grundlage für Schadenersatzansprüche und keine Grundlage für die Interpretation der Verordnung oder des Montrealer Übereinkommens. Die Erklärung ist kein Bestandteil des Beförderungsvertrags zwischen der oder den Fluggesellschaft(en) und Ihnen. Die Fluggesellschaft(en) geben keinerlei Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts dieser Erklärung ab.

WICHTIG: Diese gemäss der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vorgeschriebene Erklärung besagt fälschlicherweise, dass die Fluggesellschaft nicht berechtigt ist, Schadenersatzansprüche bis zu einer Höhe von 128.821 Sonderziehungsrechten auszuschliessen.

Die Verordnung und das Montrealer Übereinkommen besagen stattdessen, dass die Fluggesellschaft nur dann haftbar ist für den Tod oder die Körperverletzung eines Fluggastes, wenn der Unfall, der zum Tod oder zur Körperverletzung des Fluggastes führte, an Bord des Flugzeugs oder im Rahmen des Zu- oder Ausstiegs stattfand. Bei Schäden bis in einer Höhe von 128.821 Sonderziehungsrechten im Zusammenhang mit diesem Todesfall oder dieser Körperverletzung ist die Fluggesellschaft nur dann berechtigt, die Haftung auszuschliessen oder zu beschränken, wenn ein Mitverschulden des Fluggasts vorliegt. Ebenfalls im Gegensatz zur Erklärung gilt, dass die Haftung der Fluggesellschaft für Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck sowie für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck auf insgesamt 1.288 SZR beschränkt ist. Auch die Angabe, dass die Fluggesellschaft, deren Name oder Flugliniencode auf dem Flugschein angegeben ist, als vertragschliessende Fluggesellschaft fungiert, gilt nicht in jedem Fall.

Bitte beachten Sie auch, dass die Haftung der an Ihrer Reise beteiligten Fluggesellschaften (je nach Ihrem Reiseplan) dem Warschauer Abkommen unterliegt, dessen Haftungsbeschränkungen grundsätzlich niedriger sind als die hier aufgeführten Höchstwerte. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei Finnair. Wenn die Reise auch die Beförderung durch andere Fluggesellschaften als Finnair umfasst, erfragen Sie deren Haftungsbeschränkungen direkt bei diesen Fluggesellschaften.

Haftung der Fluggesellschaft für Fluggäste und deren Gepäck

Diese Erklärung ist eine Zusammenfassung der Haftungsordnung der Fluggesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft (EG) gemäss den geltenden Gesetzen der EG und des Montrealer Übereinkommens.

Schadenersatz bei Tod und Körperverletzung

Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (ca. 160.000 EUR) kann die Fluggesellschaft die Schadenersatzforderungen nicht anfechten. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die Fluggesellschaft durch den Nachweis abwenden, dass sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat die Fluggesellschaft innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 20.000 EUR).

Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen

Die Fluggesellschaft ist haftbar für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Massnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (ca. 6.600 EUR) begrenzt.

Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck

Die Fluggesellschaft ist haftbar für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass sie alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat oder die Ergreifung dieser Massnahmen unmöglich war. Die Haftung bei Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (ca. 1.600 EUR) begrenzt.

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Die Fluggesellschaft ist haftbar für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (ca. 1.600 EUR). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, soweit nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck ist die Fluggesellschaft nur haftbar für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Falls das Reisegepäck nicht voll versichert ist, kann die Haftungsgrenze angehoben werden, wenn der Fluggast spätestens beim Check-In eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast der Fluggesellschaft so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben (7) Tagen (bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen) nach der Bereitstellung schriftlich Anzeige erstatten.

Haftung der vertragschliessenden und tatsächlichen Fluggesellschaften

Falls die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt, nicht mit der vertragschliessenden Fluggesellschaft identisch ist, so hat der Fluggast das Recht, Beschwerden bei beiden Fluggesellschaften einzureichen und Ansprüche gegen beide Fluggesellschaften zu erheben. Wenn der Name oder der Code einer Fluggesellschaft auf dem Flugschein angegeben ist, dann ist diese Fluggesellschaft die vertragschliessende Fluggesellschaft.

Fristen für Klagen

Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art muss binnen zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ankunft des Flugzeugs am Zielort oder vom Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen.

Grundlage für die Angaben

Die Grundlage für die obigen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das per Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (ergänzt durch Verordnung [EG] Nr. 889/2002) und per nationaler Gesetzgebung der Mitgliedstaaten angewendet wird.

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