Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck | Finnair Österreich

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck

Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind die einzigen bindenden allgemeinen Bedingungen für Finnair Oyj. Bei anderen Fluggesellschaften gelten andere allgemeine Beförderungsbedingungen, die jeweils für die Flüge dieser Fluggesellschaften Anwendung finden.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Artikel 2 – Anwendungsbereich
Artikel 3 – Tickets
Artikel 4 – Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben
Artikel 5 – Buchungen
Artikel 6 – Check-in und Boarding 
Artikel 7 – Einschränkung und Verweigerung der Beförderung 
Artikel 8 – Gepäck
Artikel 9 – Flugpläne und Unregelmäßigkeiten 
Artikel 10 – Erstattungen
Artikel 11 – Verhalten an Bord 
Artikel 12 – Regelungen für Reise-Extras 
Artikel 13 – Verwaltungsformalitäten 
Artikel 14 – Nachfolgende Fluggesellschaften 
Artikel 15 – Haftung für Schäden 
Artikel 16 – Verjährung von Ersatzansprüchen und Klagen
Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen
Artikel 18 – Rechtsauslegung
Artikel 19 – Änderung und Verzicht

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, gelten in den vorliegenden Bedingungen die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Wir“, „unser“ und „uns“ bezeichnen Finnair Plc.

„Sie“, „Ihr“ und „Ihre“ bezeichnen jede Person – mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder –, die gemäß einem Ticket in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll. (Siehe auch Definition für „Fluggast“).

„Vereinbarte Zwischenlandeorte“ sind Orte (ausgenommen Abflug- und Zielort sowie Zwischenlandeorte), die im Ticket oder in unserem Flugplan als planmäßige technische Landepunkte oder planmäßige Landepunkte aufgrund eines Wechsels des Flugs und/oder Flugzeugs auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind.

„Flugliniencode“ ist ein Code für Fluggesellschaften, bestehend aus zwei oder drei Buchstaben oder Ziffern.

„Zur Ticketausstellung berechtigtes Reisebüro“ ist eine Ticketverkaufsagentur, die wir als unsere Vertretung beim Verkauf von Tickets für unsere Flüge benannt haben.

„Gepäck“ sind Gegenstände Ihres persönlichen Eigentums, die Sie in Verbindung mit Ihrer Reise mit sich führen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes.

„Gepäckschein“ ist der Teil des Tickets, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.

„Gepäckidentifizierungsmarke“ ist ein von uns ausschließlich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellter Schein.

„Fluggesellschaft“ ist eine andere Fluggesellschaft (nicht Finnair Plc), deren Flugliniencode auf Ihrem Ticket oder auf einem Anschlussticket vermerkt ist.

„Aufgabegepäck“ bezeichnet Gepäckstücke, die wir in Verwahrung nehmen und für die wir einen Gepäckschein ausstellen.

„Check-in-Frist“ ist die von der Fluggesellschaft festgelegte Frist, bis zu deren Ablauf Sie die Check-in-Formalitäten abgeschlossen und Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.

„Vertragsbedingungen“ bezeichnet jene Angaben, die in Ihrem Ticket oder Ihrer Reiseroute/dem Beleg enthalten sind oder zusammen mit diesen ausgehändigt werden, als solche gekennzeichnet sind und durch Verweis diese Beförderungsbedingungen sowie Hinweise einbeziehen.

„Anschlussticket“ bezeichnet ein für Sie in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestelltes Ticket; beide Tickets bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.

„Abkommen“ ist das jeweils in Ihrem Fall zutreffende Dokument:

(i) Montrealer Übereinkommen von 1999

(ii) Abkommen über die Vereinheitlichung von Bestimmungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachfolgend: „Warschauer Abkommen“);

(iii) Warschauer Abkommen in seiner Ergänzung durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955;

(iv) Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal aus dem Jahr 1975;

(v) Warschauer Abkommen in der durch das Haager Übereinkommen und das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975) geänderten Fassung;

(vi) Warschauer Abkommen in der durch das Haager Übereinkommen und das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975) geänderten Fassung;

(vii) Zusatzübereinkommen von Guadalajara von 1961 (Guadalajara).

„Coupon“ ist ein gedruckter Flugcoupon oder ein elektronischer Coupon, wobei beide Couponarten den namentlich genannten Fluggast berechtigen, auf dem im Coupon angegebenen Flug mitzufliegen.

„Schaden“ umfasst den Tod, die Verwundung oder die Körperverletzung eines Fluggasts sowie den Verlust, Teilverlust, Diebstahl von Gepäckstücken oder sonstige Schäden jeglicher Art, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen von uns erbrachten Dienstleistungen ergeben.

„Tage“ bezeichnet Kalendertage, einschließlich aller sieben Tage der Woche. Für die Zwecke der Benachrichtigung gilt jedoch, dass der Tag, an dem die Benachrichtigung versandt wird, nicht mitgezählt wird. Für die Zwecke der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Tickets gilt ferner, dass der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder der Flug beginnt, nicht mitgezählt wird.

„Elektronischer Coupon“ bezeichnet einen elektronisch in unserer Datenbank gespeicherten Flugcoupon oder ein entsprechendes Wertdokument.

„Elektronisches Ticket“ bezeichnet den von uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Reiseplan/Beleg, die elektronischen Coupons sowie ggf. die Bordkarte.

„Flugcoupon“ ist der Teil des Tickets, der den Vermerk „Good for passage“ („Berechtigt zur Beförderung“) trägt (bei elektronischen Tickets: der elektronische Coupon) und die einzelnen Orte angibt, zwischen denen der Coupon zur Beförderung berechtigt.

„Höhere Gewalt“ sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die sich Ihrer Kontrolle entziehen und deren Konsequenzen auch mit aller angemessener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

„Reiseplan/Beleg“ ist das Reisedokument, das wir Ihnen übergeben, wenn Sie mit elektronischen Tickets reisen, und das Ihren Namen sowie Fluginformationen und Hinweise enthält.

„Fluggast“ bezeichnet jede Person (ausgenommen Besatzungsmitglieder), die aufgrund eines Tickets per Flugzeug befördert wird oder werden soll. (Siehe auch Definition für „Sie“, „Ihr“ und „Ihre“).

„Fluggastcoupon“ oder „Fluggastbeleg“ ist der Teil des durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Tickets, der einen entsprechenden Vermerk trägt und der beim Fluggast verbleibt.

„SRZ“ sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Währungsfonds.

„Zwischenlandung“ ist eine geplante Reiseunterbrechung (mit einer minimalen Aufenthaltsdauer, wie in den jeweils gültigen IATA-Standards näher bestimmt) auf Ihrer Reise, die an einem bestimmten Ort zwischen Abflug- und Zielort stattfindet, nicht jedoch an einem vereinbarten Zwischenlandeort.

„Tarif“ bezeichnet den offiziellen Listenpreis, die Gebühren und/oder die zugehörigen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die, wo erforderlich, bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden.

„Ticket“ ist die durch uns oder in unserem Auftrag ausgestellte Urkunde, die als „Ticket und Gepäckschein“ gekennzeichnet ist, bzw. das elektronische Ticket; beide Dokumente enthalten Vertragsbedingungen, Hinweise sowie Coupons.

„Nicht aufgegebenes Gepäck“ ist Ihr Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.

Artikel 2 – Anwendungsbereich

2.1 Allgemeines

Unsere Beförderungsbedingungen gelten für solche Flüge oder Flugsegmente, für die unser Flugliniencode in der Carrier-Spalte des Tickets eingetragen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen in den Absätzen 2.2, 2.4 und 2.5.

2.2 Charterbetrieb

Beförderungen aufgrund einer Chartervereinbarung unterliegen diesen Beförderungsbedingungen nur, soweit dies in den Charterbestimmungen oder im Ticket vorgesehen ist.

2.3 Codeshare-Flüge

Für einige Services haben wir mit anderen Fluggesellschaften Abkommen getroffen, die als „Code Share“ bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die Beförderung auch dann durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann, wenn wir als Fluggesellschaft in der Carrier-Spalte des Tickets eingetragen sind. Wenn eine solche Vereinbarung gilt, informieren wir Sie zum Zeitpunkt Ihrer Buchung über den Namen dieser Fluggesellschaft.

Wenn ein Codeshare-Flug den US-amerikanischen Passagierrechten (Passenger Protection Rules) unterliegt, gilt für den Codeshare-Flug der Notfallplan für lange Verspätungen (Tarmac Delay Contingency Plan) der ausführenden Fluggesellschaft.

2.4 Vorrangiges Recht

Für den Fall, dass eine Bestimmung in diesen Beförderungsbedingungen in Widerspruch zu geltenden Tarifen oder Gesetzen steht, haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen nach anwendbarem Recht unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen.

2.5 Entgegenstehende Regelungen

Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nicht anderweitig festgelegt, haben diese Beförderungsbedingungen Vorrang vor anderen Regelungen unserer Fluggesellschaft, die den gleichen Gegenstand regeln.

Artikel 3 – Tickets

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Wir erbringen die Beförderungsleistung nur dem im Ticket genannten Fluggast. Unter Umständen werden Sie aufgefordert, ein geeignetes Ausweisdokument vorzulegen.

3.1.2 Tickets sind nicht übertragbar.

3.1.3 Einige Tickets werden zu rabattierten Preisen verkauft, die unter Umständen nur teilweise oder überhaupt nicht erstattungsfähig sind. Wählen Sie jenen Preis, der Ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird. Für den Fall einer Notwendigkeit der Stornierung Ihres Tickets empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

3.1.4 Wenn Sie im Besitz eines vollständig ungenutzten Tickets gemäß Abschnitt 3.1.3 und aufgrund höherer Gewalt an der Reise gehindert sind, erstatten wir Ihnen den Teil des Preises, der ansonsten nicht erstattungsfähig ist und nicht durch Ihre Reiseversicherung abgedeckt ist.

3.1.5 Das Ticket ist und verbleibt zu allen Zeiten im Eigentum der ausstellenden Fluggesellschaft.

3.1.6 Sie müssen im Besitz eines gültigen Tickets sein, das von uns oder einem unserer Vertreter ausgestellt wurde. Bei fehlender Identifizierung oder wenn kein gültiges elektronisches Ticket auf Ihren Namen ausgestellt wurde, können Sie nicht befördert werden.

3.1.7 Ein Ticket ist ein wertvolles Dokument. Ergreifen Sie deshalb angemessene Maßnahmen, um es sicher zu verwahren und dafür zu sorgen, dass es nicht verloren geht oder gestohlen wird.

3.2 Gültigkeitszeitraum

3.2.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Ticket, in diesen Beförderungsbedingungen oder den geltenden Tarifen (durch die die Gültigkeit eines Tickets begrenzt werden kann, wobei die Begrenzung auf dem Ticket angegeben ist) gilt ein Ticket:

3.2.1.1 (a) ein Jahr lang, gerechnet ab Ausstellungsdatum, oder

3.2.1.1 (b) ein Jahr ab dem Datum Ihrer ersten Reise auf der Grundlage des Tickets, sofern diese erste Reise innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Tickets erfolgt.

3.2.2 Werden Sie innerhalb des Gültigkeitszeitraums Ihres Tickets von der Reise abgehalten, weil wir eine Buchung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Artikel 10.

3.2.3 Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht in der Lage, die Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Tickets fortzusetzen, können wir die Gültigkeitsdauer des Tickets verlängern, bis Ihr Gesundheitszustand die Fortsetzung der Reise erlaubt, oder bis zu dem Tage, an dem wir den nächsten Flug am Ort des Wiederantritts der Reise in der gebuchten Beförderungsklasse anbieten können. Eine solche Krankheit muss durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachgewiesen werden. Wenn der noch nicht ausgeflogene Teil der im Ticket (bei Elektronischen Tickets: im Elektronischen Coupon) enthaltenen Strecke eine oder mehrere Zwischenlandungen aufweist, so kann die Gültigkeit um bis zu drei Monate nach der im Attest festgestellten Reisefähigkeit verlängert werden. In diesem Falle verlängern wir auch entsprechend die Gültigkeit von Tickets der Sie begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen.

3.2.4 Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Tickets verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Tickets des Fluggasts und der ihn begleitenden unmittelbaren Familienangehörigen verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird, und ist auf fünfundvierzig (45) Tage nach dem Sterbedatum beschränkt.

3.3 Reihenfolge und Verwendung der Flugcoupons

3.3.1 Das gekaufte Ticket gilt nur für die darauf ausgewiesene Beförderung vom Abflugort über vereinbarte Zwischenlandeorte bis zu einem Zwischenlandeort (sofern zutreffend) sowie bis zum Zielort. Der von ihnen bezahlte Preis basiert auf unserem Tarif und gilt für die auf dem Ticket angegebene Beförderung. Er ist ein wesentlicher Bestandteil des zwischen Ihnen und uns abgeschlossenen Vertrags. Das Ticket wird nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der auf dem Ticket angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Darüber hinaus muss das Ticket vollständig genutzt werden.

3.3.2 Falls Sie in einem bestimmten Aspekt Ihrer Beförderung eine Veränderung wünschen, beispielsweise hinsichtlich des Abflug-, Ziel- oder Rückflugortes oder der Abflugzeit, müssen Sie sich vorab mit uns in Verbindung setzen. Danach wird der Preis für die neue Beförderungsleistung berechnet; Sie haben die Wahl, den neuen Preis zu akzeptieren oder bei Ihrer ursprünglich gebuchten Beförderungsleistung zu bleiben. Falls Sie gezwungen sind, aufgrund von höherer Gewalt einen Aspekt der von Ihnen gebuchten Beförderungsleistung zu verändern, müssen Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen. Wir werden uns dann nach Kräften bemühen, Sie bis zu Ihrem nächsten Zwischenlande- oder Zielort zu bringen, ohne den Preis neu zu berechnen.

3.3.3 Falls Sie die von Ihnen gebuchte Beförderungsleistung ohne unsere Zustimmung verändern, ermitteln wir den korrekten Preis für die von Ihnen tatsächlich in Anspruch genommene Beförderungsleistung. Sie müssen dann die Differenz zwischen dem bereits bezahlten Preis und dem Preis für die von Ihnen veränderte Beförderungsleistung bezahlen. Eine solche Differenz kann auch nachträglich beigetrieben werden. Nicht in Anspruch genommene Coupons verfallen.

3.3.4 Bitte beachten Sie, dass bestimmte Arten von Veränderungen nicht zu einer Preisveränderung führen. Dagegen können andere Veränderungen, beispielsweise eine Veränderung des Abflugortes (weil Sie etwa den ersten Teil Ihrer Flugreise nicht antreten) oder eine Umkehr der Reiserichtung, zu einer Preiserhöhung führen. Viele Preise gelten nur für die auf dem Ticket angegebenen Tage und Flüge und können generell nicht oder nur gegen Bezahlung einer Zusatzgebühr verändert werden.

3.3.5 Jeder in Ihrem Ticket enthaltene Flugcoupon gilt für die Beförderung in der dort angegebenen Beförderungsklasse an dem Datum und mit dem Flug, für den der Sitzplatz reserviert wurde. Wenn ein Ticket ohne Buchung ausgestellt wurde, kann diese Buchung später auf der Grundlage unseres Tarifs, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen für den gewünschten Flug, vorgenommen werden.

3.4 Name und Anschrift der Fluggesellschaft

Unser Name darf im Ticket in Form des Flugliniencodes oder in sonstiger Weise abgekürzt werden. Unsere Anschrift lautet: Finnair Oyj, P.O. Box 15, 01053 FINNAIR, FINNLAND.

Artikel 4 – Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben

4.1 Flugpreise

Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Flugpreise schließen die Vergütung für Bodentransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtzentren nicht ein. Ihr Flugpreis wird entsprechend unserem am Tag der Bezahlung Ihres Tickets für die Beförderung an den konkreten Tagen und für den auf dem Ticket angegebenen Reiseplan geltenden Tarif berechnet. Wenn Sie Ihren Reiseplan umstellen oder Ihre Reisedaten verschieben, kann sich dies auf den zu zahlenden Tarif auswirken. Falls das Ticket zum Zeitpunkt der Buchung nicht bezahlt wird, gilt jener Tag als Tag der Bezahlung, an dem Sie mit uns die Zahlungsart vereinbart haben.

4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die durch Regierungs- oder andere Behörden oder vom Flughafenunternehmen erhoben werden, sind von Ihnen zu bezahlen. Sie werden zum Zeitpunkt des Kaufs Ihres Tickets über die nicht im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Abgaben informiert, von denen die meisten in der Regel separat auf dem Ticket ausgewiesen werden. Die für Flugreisen erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben ändern sich ständig und können unter Umständen auch erst nach dem Tag der Ausstellung eines Tickets erhoben werden. Falls auf dem Ticket angegebene Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht werden, sind Sie verpflichtet, den erhöhten Betrag zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn nach der Ausstellung eines Tickets eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erhoben wird. Falls Steuern, Gebühren oder Abgaben, die Sie uns zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tickets bezahlt haben, abgeschafft oder vermindert werden, sodass sie auf Sie nicht mehr anwendbar sind oder ein geringerer Betrag fällig wird, sind Sie berechtigt, einen Erstattungsantrag zu stellen. Wir behalten uns das Recht vor, für eine solche Erstattung eine angemessene Verwaltungsgebühr in Rechnung zu stellen.

4.3 Währung

Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben sind in der Währung des Landes zahlbar, in dem das Ticket ausgestellt wird, sofern nicht von uns oder von den zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros vor oder bei der Bezahlung eine andere Währung festgelegt wird (was beispielsweise bei Nichtkonvertierbarkeit der lokalen Währung der Fall sein kann). Die Annahme von Zahlungen in einer anderen Währung liegt in unserem eigenen Ermessen.

Artikel 5 – Buchungen

5.1 Voraussetzungen für Buchungen

5.1.1 Wir erfassen bzw. das zur Ticketausstellung berechtigte Reisebüro erfasst Ihre Buchungen. Auf Anforderung stellen wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Buchungen aus.

5.1.2 Bestimmte Tarife unterliegen Bedingungen, nach denen Ihr Recht auf Umbuchungen oder Stornierungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

5.2 Fristen für die Ausstellung von Tickets

Wenn Sie den Flugpreis nicht bis zu dem von uns oder von dem zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüro bekannt gegebenen Zeitpunkt bezahlt haben, sind wir berechtigt, Ihre Flugbuchung zu streichen.

5.3 Personenbezogene Daten

Sie bestätigen, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Buchungen, Kauf von Tickets, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten zu speichern und zu den vorstehend genannten Zwecken an unsere Niederlassungen, an zur Ticketausstellung berechtigte Reisebüros, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.

5.3.1 Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

5.4 Zuweisung von Sitzplätzen

Wir können keine bestimmten Sitzplätze garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, Sitzplätze jederzeit zuzuweisen oder neu zuzuweisen, und zwar auch noch nach Einstieg in das Flugzeug. Eine solche Entscheidung kann aus Sicherheitsgründen oder aus betrieblichen Gründen notwendig sein.

5.5 Rückbestätigung von Buchungen

5.5.1 Bei Weiterflug- und Rückflugbuchungen ist unter Umständen eine Rückbestätigung der Buchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erforderlich. Wir teilen Ihnen mit, falls wir eine Rückbestätigung benötigen und wie und wo diese vorgenommen werden sollte. Ist eine Rückbestätigung notwendig und Sie nehmen sie nicht vor, sind wir berechtigt, Ihre Weiterflug- oder Rückflugbuchungen zu streichen. Sollten Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie reisen möchten, und sollten auf dem Flug noch Plätze verfügbar sein, werden wir Ihre Buchungen wieder aktivieren und Sie befördern. Sollten auf dem Flug keine Plätze mehr verfügbar sein, werden wir uns in angemessener Weise bemühen, Sie an Ihr nächstes oder endgültiges Reiseziel zu befördern.

5.5.2 Wir empfehlen Ihnen, auch die Rückbestätigungsbestimmungen anderer Fluggesellschaften, deren Leistungen Sie im Rahmen Ihrer Reise in Anspruch nehmen, zu prüfen. Sofern erforderlich, müssen Sie eine Rückbestätigung bei der Fluggesellschaft vornehmen, deren Code für den betreffenden Flug auf dem Ticket angegeben ist.

5.6 Streichung von Weiterflugbuchungen

Sollten Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns vorab entsprechend informiert zu haben, sind wir zur Stornierung Ihrer Buchung für den Rückflug oder Anschlussflüge berechtigt. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch Absatz 3.3.

Artikel 6 – Check-in und Boarding

6.1 Die Check-in-Fristen sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab über diese Fristen zu informieren und sie einzuhalten. Sie reisen entspannter, wenn Sie sich ausreichend Zeit nehmen, um die Check-in-Fristen einhalten zu können. Für den Fall, dass Sie die angegebenen Check-in-Fristen nicht einhalten, behalten wir uns das Recht vor, Ihre Buchung zu streichen. Wir oder die zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros informieren Sie bei Ihrem ersten Flug mit uns über unsere Check-in-Frist. Über die für die Anschlussflüge Ihrer Reise geltenden Check-in-Fristen sollten Sie sich selbst informieren. Die Check-in-Fristen für unsere Flüge finden Sie in unserem Flugplan. Sie können sie auch bei uns oder unseren zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros erfragen.

6.2 Sie sind verpflichtet, sich spätestens zu dem von uns beim Check-in angegebenen Zeitpunkt am Flugsteig einzufinden.

6.3 Falls Sie sich verspätet am Flugsteig einfinden, sind wir berechtigt, den für Sie reservierten Sitzplatz zu streichen.

6.4 Für Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen der Bestimmungen dieses Artikels entstehen, sind wir nicht haftbar. Wenn Sie sich nicht zur festgelegten Zeit beim Check-in oder am Flugsteig einfinden können, müssen unsere Mitarbeiter unverzüglich verständigt werden.

Artikel 7 – Beschränkung und Verweigerung der Beförderung

7.1 Recht auf Verweigerung der Beförderung 

Wir sind in eigenem Ermessen berechtigt, Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks zu verweigern, wenn wir Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. Unter diesen Umständen haben Sie Anspruch auf eine Erstattung.

Wir sind darüber hinaus berechtigt, Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks zu verweigern, wenn mindestens einer der nachfolgend genannten Umstände eingetreten ist oder wir nach vernünftigen Maßstäben Grund zur Annahme haben, dass er eintreten kann:

7.1.1 Die betreffende Maßnahme ist zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen notwendig;

7.1.2 Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks gefährdet oder beeinträchtigt unter Umständen die Sicherheit oder die Gesundheit anderer Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder beeinträchtigt möglicherweise ihr Wohlbefinden wesentlich;

7.1.3 Ihre geistige oder körperliche Verfassung (z. B. Auswirkungen von Alkohol- oder Drogenkonsum) stellt für Sie selbst, für andere Fluggäste, für Besatzungsmitglieder oder Gegenstände eine Gefahr dar;

7.1.4 Sie haben sich auf einem früheren Flug ungebührlich verhalten, und wir haben Grund zu der Annahme, dass sich dieses Verhalten wiederholen kann;

7.1.5 Sie haben abgelehnt, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;

7.1.6 Sie haben den geltenden Flugpreis, die Steuern, Abgaben und/oder die Gebühren nicht bezahlt;

7.1.7 Sie sind nicht im Besitz gültiger Reisedokumente, Sie möchten in ein Land einreisen, für das Sie nur zum Transit berechtigt sind oder für das Sie keine gültigen Einreisepapiere besitzen, Sie vernichten Ihre Reisedokumente während des Fluges, oder Sie lehnen die Übergabe dieser Dokumente an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung ab;

7.1.8 Sie legen ein Ticket vor, das in betrügerischer oder rechtswidriger Weise erworben wurde, als verloren oder gestohlen gemeldet wurde oder gefälscht ist, oder Sie können Ihre Identität als der auf dem Ticket genannte Passagier nicht nachweisen;

7.1.9 Sie haben die Anforderungen von Absatz 3.3 bezüglich der Reihenfolge und Nutzung der Flugcoupons nicht eingehalten, oder Sie legen ein Ticket vor, das nicht von uns oder von einem für die Ticketausstellung berechtigten Reisebüro, sondern von Dritten ausgestellt oder geändert wurde oder aber beschädigt ist;

7.1.10 Sie halten unsere Sicherheitsvorschriften nicht ein.

7.2 Besondere Unterstützung

Um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können, ist es notwendig, dass Sie uns im Voraus über die Beförderung von alleinreisenden Kindern, Menschen mit Behinderung, Schwangeren, kranken Personen oder anderen Personen, die besonderer Unterstützung bedürfen, informieren (für weitere Informationen klicken Sie bitte hier).

Artikel 8 – Gepäck

8.1 Freigepäck 

Sie können vorbehaltlich unserer Bedingungen und Einschränkungen, die bei uns oder bei den zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros erhältlich sind, in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen.

8.2 Übergepäck 

Für die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist ein Zuschlag zu zahlen. Die hierfür geltenden Sätze können bei uns erfragt werden.

8.3 Nicht als Gepäck zulässige Gegenstände 

8.3.1 Folgende Gegenstände dürfen nicht in Ihrem Gepäck mitgeführt werden:

8.3.1.1 Gegenstände, die dazu geeignet sind, das Flugzeug oder Personen und Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der ICAO (International Civil Aviation Organisation), der IATA (International Air Transport Association) sowie in unseren eigenen Richtlinien aufgeführt sind (weitere Informationen auf Anfrage bei uns erhältlich);

8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen des Staates, der angeflogen oder überflogen oder von dem aus geflogen wird, verboten ist;

8.3.1.3 Gegenstände, die von uns als für die Beförderung ungeeignet betrachtet werden, da sie gefährlich oder unsicher sind, aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Charakters als unsicher gelten bzw. zerbrechlich oder verderblich sind, wobei unter anderem der Typ des eingesetzten Flugzeugs berücksichtigt wird. Informationen über nicht als Gepäck zulässige Gegenstände sind auf Anfrage bei uns erhältlich.

8.3.2 Schusswaffen und Munition (ausgenommen für Jagd- und Sportzwecke) sind von der Beförderung als Gepäck ausgeschlossen. Schusswaffen für Jagd- und Sportzwecke und die zugehörige Munition können in unserem Ermessen als Aufgabegepäck zugelassen werden. Die Waffen müssen entladen und gesichert sowie ordnungsgemäß verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den unter Abschnitt 8.3.1.1 genannten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

8.3.3 Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können in unserem Ermessen als Aufgabegepäck zugelassen werden. Das Mitführen dieser Waffen in die Kabine des Flugzeugs ist jedoch nicht gestattet.

8.3.4 Folgende Gegenstände sind im Aufgabegepäck nicht zulässig: Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Kameras, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Brillen und Sonnenbrillen, Schlüssel, Medikamente, übertragbare Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, Aktien, Schuldverschreibungen oder andere wertvolle Dokumente, Geschäftsunterlagen, Reisepässe und andere Ausweisdokumente oder Muster.

8.3.5 Befinden sich die in den Abschnitten 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 aufgeführten Gegenstände trotz des Verbots im Gepäck, unterliegt jeglicher Schaden an solchen Gegenständen den im entsprechenden Übereinkommen festgelegten Haftungsgrenzen. Wir übernehmen keine Haftung, wenn der Schaden durch besondere Schäden, Beschaffenheit oder Mängel des Gepäcks entstanden ist.

8.3.6 Sofern das geltende Übereinkommen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben, haften wir nicht für Schäden an Ihrem Gepäck, die durch darin enthaltene Gegenstände verursacht wurden. Jeder Passagier, dessen Eigentum Schäden an Gepäckstücken anderer Passagiere oder am Eigentum von Finnair verursacht, hat uns für alle daraus entstehenden Verluste und Ausgaben Schadensersatz zu leisten.

8.4 Recht auf Verweigerung der Beförderung 

8.4.1 Vorbehaltlich der Abschnitte 8.3.2 und 8.3.3 lehnen wir die Beförderung eines jeden unter Abschnitt 8.3 genannten Gegenstands als Gepäck ab. Wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so sind wir berechtigt, deren Weiterbeförderung abzulehnen.

8.4.2 Wir sind berechtigt, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, das aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Art und Inhalt oder aus Sicherheitsgründen, aus betrieblichen Gründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste zur Beförderung ungeeignet ist.

8.4.3 Wir sind berechtigt, die Beförderung von Gepäck abzulehnen, wenn dieses nach unserer angemessenen Einschätzung nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältnissen verpackt ist. Informationen zu den von uns für die Beförderung als inakzeptabel bewerteten Verpackungen und Behältnissen erhalten Sie auf Anforderung.

8.5 Recht auf Durchsuchung

Aus Sicherheitsgründen gestatten Sie eine Durchsuchung und Durchleuchtung Ihrer Person sowie eine Durchsuchung, Durchleuchtung oder Röntgeninspektion Ihres Gepäcks. Wir sind auch in Ihrer Abwesenheit berechtigt, Ihr Gepäck zu untersuchen, um das Vorhandensein von nach Absatz 8.3.1 unzulässigen Gegenständen oder von Schusswaffen, Munition oder sonstigen Waffen zu untersuchen, die Sie uns nicht gemäß Absatz 8.3.2 oder 8.3.3 angezeigt haben. Willigen Sie in eine solche Untersuchung nicht ein, so sind wir berechtigt, die Beförderung Ihrer Person und Ihres Gepäcks abzulehnen. Führt eine Durchsuchung oder Durchleuchtung zu Verletzungen Ihrer Person, oder die Durchsuchung, Durchleuchtung oder Röntgeninspektion zu Schäden an Ihrem Gepäck, haften wir nur, wenn diese Verletzungen und/oder Schäden durch Verschulden oder Fahrlässigkeit unsererseits verursacht wurden.

8.6 Aufgabegepäck

8.6.1 Nach Übergabe Ihres Gepäcks, das Sie bei uns aufgeben möchten, nehmen wir dieses in Verwahrung und stellen für jedes Stück Ihres Aufgabegepäcks einen Gepäckstreifen aus.

8.6.2 Aufgabegepäck muss mit Ihrem Namen oder einer sonstigen persönlichen Kennzeichnung versehen sein.

8.6.3 Aufgabegepäck wird im selben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen oder aufgrund mangelnder Kapazität nicht möglich. Wenn Ihr Aufgabegepäck auf einem Folgeflug befördert wird, liefern wir es zu Ihrem Aufenthaltsort, vorausgesetzt, Ihre Anwesenheit ist nicht für die Zollkontrolle erforderlich.

8.7 Handgepäck

8.7.1 Ihr Handgepäck muss in jedem Fall unter den vor Ihnen befindlichen Sitz oder in ein geschlossenes Gepäckfach in der Kabine des Flugzeugs passen. Wenn Ihr Handgepäck nicht auf diese Weise untergebracht werden kann, das zulässige Höchstgewicht überschreitet oder den Sicherheitsanforderungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht entspricht, muss es als Aufgabegepäck befördert werden. Wir sind berechtigt, für Handgepäck, das Sie im Flugzeug mit sich führen, maximal zulässige Abmessungen und/oder ein Maximalgewicht festzulegen.

8.7.2 Gegenstände, die für die Beförderung im Frachtraum nicht geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente) und die den Anforderungen gemäß Absatz 8.8.1 nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur dann angenommen, wenn Sie uns im Voraus informiert und wir die Erlaubnis dazu erteilt haben. Wir sind berechtigt, für diese Sonderleistung einen Zuschlag zu erheben.

8.8 Abholung und Aushändigung von Aufgabegepäck 

8.8.1 Vorbehaltlich Absatz 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr Aufgabegepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitsteht. Wenn Sie Ihr Gepäck nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abholen, sind wir berechtigt, eine Aufbewahrungsgebühr zu erheben. Wenn Sie Ihr Aufgabegepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach der Bereitstellung abholen, sind wir berechtigt, Ihr Gepäck zu entsorgen oder anderweitig zu verwerten, ohne Ihnen gegenüber zu haften.

8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins oder Gepäckstreifens ist zur Entgegennahme des Aufgabegepäcks berechtigt.

8.8.3 Kann eine Person, die Aufgabegepäck beansprucht, den Gepäckschein nicht vorlegen und das Gepäck nicht anhand des Gepäckstreifens identifizieren, so übergeben wir das Gepäck dieser Person nur unter der Voraussetzung, dass sie uns gegenüber ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweist.

8.9 Tiere

Falls wir uns mit der Beförderung Ihrer Tiere einverstanden erklären, erfolgt die Beförderung vorbehaltlich folgender Bedingungen:

8.9.1 Tiere wie Hunde, Katzen, Ziervögel und andere Haustiere müssen ordnungsgemäß in Transportbehältern untergebracht sein und über gültige Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen sowie sonstige von den Einreise- oder Transitländern geforderte Dokumente verfügen; andernfalls werden sie nicht zur Beförderung angenommen. Die Beförderung unterliegt ggf. zusätzlichen Bedingungen, die auf Anfrage bei uns erhältlich sind.

8.9.2 Das Gewicht der mitgeführten und als Gepäck akzeptierten Tiere, des Transportbehälters und des mitgeführten Tierfutters fällt nicht unter Ihr Freigepäck; vielmehr gilt es als Übergepäck, für das ein Zuschlag nach dem geltenden Übergepäcktarif zu entrichten ist.

8.9.3 Begleithunde von Fluggästen mit Behinderung werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Hierfür gelten besondere Bedingungen, die auf Anfrage bei uns erhältlich sind.

8.9.4 Falls die Beförderung nicht den Haftungsbestimmungen des Abkommens unterliegt, haften wir – sofern wir nicht fahrlässig gehandelt haben – nicht für Verletzungen, Verlust, Erkrankung oder den Tod eines Tieres, mit dessen Beförderung wir uns einverstanden erklärten.

8.9.5 Wir übernehmen keine Haftung, wenn für ein solches Tier und seine Einfuhr in oder seine Durchreise durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet nicht alle erforderlichen Aus- und Einfuhr-, Gesundheits- und anderen Dokumente vorliegen; die Person, die das Tier mit sich führt, muss uns für alle Strafen, Kosten, Verluste und Haftungsverpflichtungen schadlos halten, die uns aus diesem Grund mit guter Begründung auferlegt werden oder entstehen.

Artikel 9 – Flugpläne und Unregelmäßigkeiten 

9.1 Flugpläne

9.1.1 Änderungen der in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten zwischen dem Tag der Veröffentlichung des betreffenden Flugplans und dem Tag Ihrer Reise bleiben vorbehalten.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, informieren wir Sie über die zu diesem Zeitpunkt geltende planmäßige Abflugzeit, die auch auf Ihrem Ticket angegeben ist.

9.2 Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierungen oder großer Flugverspätung 

9.2.1 Die EU-Gesetzgebung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) sieht im Fall der Nichtbeförderung trotz gültiger Tickets und bestätigter Buchung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste vor, auf die Sie ggf. Anspruch haben. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen innerhalb der EU einen Flug antreten, und für alle Fluggäste, die mit einer EU-Fluggesellschaft in einen EU-Mitgliedstaat reisen, es sei denn, sie haben im Land ihres Flugantritts Unterstützungsleistungen erhalten. Sie können Ihre gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestehenden Rechte nur gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen, die den Flug tatsächlich durchführt. Ausführliche Informationen zu Ihren Rechten in Bezug auf von Finnair durchgeführte Flüge finden Sie auf unserer Website unter www.finnair.com sowie bei unseren Check-in-Schaltern und Vertretern am Flughafen.

9.2.2 Bei Nichtbeförderung oder Annullierung stehen Ihnen ausschließlich die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aufgeführten Rechte zu.

9.2.3 Unsere Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen und Gepäck ist im einschlägigen Abkommen festgelegt.

Artikel 10 – Erstattungen

10.1 Allgemeines

Für ungenutzte Tickets oder Teile davon leisten wir gemäß den jeweiligen Beförderungs- oder Tarifbestimmungen Erstattung, wie im Folgenden dargelegt:

10.1.1 Sofern in diesem Absatz nicht anderweitig bestimmt, erfolgt die Erstattung entweder an den auf dem Ticket genannten Fluggast oder an die Person, die das Ticket bezahlt hat, vorausgesetzt, uns wird ein entsprechender Zahlungsnachweis vorgelegt (z. B. Beleg über die Überweisung, Kontoauszug oder ähnliche Unterlagen).

10.1.2 Wenn die Person, die das Ticket bezahlt hat, nicht mit der Person identisch ist, die im Ticket als Fluggast benannt ist, und das Ticket einen entsprechenden Erstattungsbeschränkungsvermerk enthält, erfolgt die Erstattung ausschließlich an die Person, die das Ticket bezahlt hat, bzw. nach deren Anweisung.

10.1.3 Außer im Falle des Verlustes des Tickets erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe des Tickets und aller unbenutzten Flugcoupons.

10.2 Unfreiwillige Erstattungen

10.2.1. Sollten wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht gemäß Flugplan durchführen oder Ihr Reiseziel bzw. einen Zwischenstopp nicht anfliegen, oder sollten Sie aufgrund eines Verschuldens unsererseits einen gebuchten Anschlussflug verpassen, haben Sie Anspruch auf Entschädigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Verordnung legt gemeinsame Vorschriften über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen fest und hebt die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 auf. Der Erstattungsbetrag berechnet sich wie folgt:

10.2.1.1 Wurde kein Teil des Tickets genutzt, entspricht der Erstattungsbetrag dem gezahlten Flugpreis.

10.2.1.2 Wurde ein Teil des Tickets genutzt, entspricht der Erstattungsbetrag der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die geflogene Strecke geltenden Tarif.

10.2.1.3 Zusätzlich zur Erstattung haben Sie ggf. Anspruch auf Entschädigung und Unterstützung gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung und Unterstützung von Fluggästen bei Nichtbeförderung, bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Diese Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 auf. Unsere Haftung für weitere Schäden bleibt davon unberührt.

10.3 Freiwillige Erstattungen

10.3.1 Wenn Sie Ihr Ticket stornieren möchten, richtet sich der Erstattungsbetrag nach der von Ihnen gewählten Ticketart. Über die für Ihre Ticketart geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Sie vor dem Treffen Ihrer Kaufentscheidung im Buchungsprozess informiert. Sollte Ihr Ticket einen erstattungsfähigen Wert haben und Sie aus anderen als den in Absatz 10.2 genannten Gründen Anspruch auf Erstattung haben, errechnet sich der Erstattungsbetrag wie folgt:

10.3.1.1 Wurde kein Teil des Tickets genutzt, entspricht der Erstattungsbetrag dem gezahlten Flugpreis abzüglich der Stornierungsgebühren.

10.3.1.2 Wurde ein Teil des Tickets genutzt, entspricht der Erstattungsbetrag der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die geflogene Strecke geltenden Tarif, abzüglich etwaiger Stornierungsgebühren.

10.3.1.3 Wir erheben keine Bearbeitungsgebühr, wenn Sie die Erstattung online beantragen. Bearbeitungsgebühren für offline gestellte Erstattungsanträge finden Sie hier.

Sofern die Buchung sieben oder mehr Tage vor dem planmäßigen Abflug getätigt wurde, können Sie sie innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung stornieren, ohne dass eine Erstattungsgebühr anfällt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unseren Kundenservice.

10.4 Recht auf Ablehnung von Erstattungen 

10.4.1 Wir sind berechtigt, die Erstattung abzulehnen, wenn der Erstattungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets gestellt wird.

10.4.2 Wir sind berechtigt, die Erstattung für ein Ticket zu verweigern, das Sie den Behörden eines Landes als Nachweis Ihrer Absicht, dieses Land zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, Sie können durch Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis, Ticket oder vergleichbare Dokumente) nachweisen, dass Sie über eine Aufenthaltsgenehmigung für dieses Land verfügen oder dass Sie das Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Verkehrsmittel verlassen werden.

10.5 Währung

Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung in derselben Art und in derselben Währung vorzunehmen, in der der Flugpreis bezahlt wurde.

10.6 Wer leistet Erstattung 

Freiwillige Erstattungen werden ausschließlich von der Fluggesellschaft oder dem zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüro geleistet, welche bzw. welches das Ticket ursprünglich ausgestellt hat. Darüber hinaus können Erstattungsanträge nur dann an uns gerichtet werden, wenn wir gemäß Absatz 10.1.1 als Händler in einem gültigen Dokument des Zahlungsvorgangs angegeben sind.

Artikel 11 – Verhalten an Bord 

11.1 Allgemeines

Wenn Sie an Bord ein derartiges Verhalten zeigen, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug, Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten (unter anderem die Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder Drogengebrauch) oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Festnahme zu ergreifen. Wir sind berechtigt, Sie an jedem Punkt des Flugzeugs zu verweisen, Ihre Weiterbeförderung zu verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige zu erstatten.

11.2 Elektronische Geräte

Wir sind berechtigt, aus Sicherheitsgründen den Gebrauch elektronischer Geräte (wie Mobiltelefone, Laptops, transportable Aufnahmegeräte, Radios, CD- und MP3-Player, elektronische Spiele, Geräte mit Sendefunktion wie funkferngesteuertes Spielzeug und Walkie-Talkies) an Bord zu verbieten. Die Benutzung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet.

Artikel 12 – Regelungen für Reise-Extras 

12.1 Wenn wir für Sie mit einem Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen treffen, die keine Luftbeförderung darstellen, oder wenn wir ein Ticket oder einen Gutschein für Beförderungs- oder sonstige Dienstleistungen (ausgenommen Luftbeförderung) eines Dritten ausstellen, beispielsweise für Hotelbuchungen oder die Anmietung von Fahrzeugen, handeln wir dabei ausschließlich als Ihr Vermittler. Dabei gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des dritten Dienstleisters. Für solche Dienstleistungen übernehmen wir Ihnen gegenüber keine Haftung, mit Ausnahme der Haftung für Fahrlässigkeit unsererseits beim Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen.

12.2 Wenn wir für Sie auch Beförderungsleistungen im Rahmen des Land- und Seeverkehrs erbringen, gelten hierfür möglicherweise andere Bedingungen. Diese Bedingungen sind bei uns auf Anfrage erhältlich.

Artikel 13 – Verwaltungsformalitäten 

13.1 Allgemeines

13.1.1 Sie sind verantwortlich für die Beschaffung aller erforderlichen Reisedokumente und Visa sowie für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Auflagen und Reisebestimmungen der Länder, von denen Sie abfliegen, in die Sie einreisen oder durch die Sie reisen.

13.1.2 Für die Folgen, die einem Fluggast aus der Nichtbeschaffung der notwendigen Papiere oder Visa oder aus der Nichtbefolgung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Regeln oder Anweisungen entstehen, haften wir nicht.

13.2 Reisedokumente

Sie sind verpflichtet, vor Reiseantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstigen Dokumente vorzulegen, die seitens der betroffenen Staaten vorgeschrieben sind, und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen die Beförderung zu verweigern, wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllen oder wenn Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.

13.3 Verweigerung der Einreise

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie verpflichtet, die Strafe oder das Bußgeld zu zahlen, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird, sowie die Kosten für die Beförderung aus diesem Land zu tragen. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder verweigerten Einreise für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.

13.4 Haftung des Fluggastes für Strafen, Bußgelder, Haftkosten usw. 

Sollten wir aufgrund Ihrer Nichteinhaltung von Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen oder sonstigen Reisebestimmungen der betreffenden Länder oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente zur Zahlung von Bußgeldern oder Strafen oder zur Übernahme von Kosten verpflichtet sein, sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen alle auf diese Weise gezahlten Beträge oder entstandenen Kosten zu erstatten. Wir sind berechtigt, den Wert nicht in Anspruch genommener Flugleistungen oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Geldmittel zur Deckung dieser Zahlungen und Auslagen zu verwenden.

13.5 Zollkontrolle

Auf Verlangen sind Sie verpflichtet, der Durchsicht Ihres Gepäcks durch Zollbeamte oder andere Behördenvertreter beizuwohnen. Für Verluste oder Schäden, die Ihnen während der Durchsicht oder infolge der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen, haften wir nicht.

13.6 Sicherheitskontrolle

Sie sind verpflichtet, sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden, Flughafenpersonal, Fluggesellschaften oder uns zu unterziehen.

Artikel 14 – Nachfolgende Fluggesellschaften 

Die Beförderung durch uns und andere Fluggesellschaften unter einem einzigen Ticket oder einem Anschlussticket gilt im Rahmen des Abkommens als ein einziger Beförderungsvorgang.

Artikel 15 – Haftung für Schäden 

15.1 Für die Haftung von Finnair sowie der weiteren an Ihrer Beförderung beteiligten Fluggesellschaften gelten jeweils deren eigene Beförderungsbedingungen. Unsere Haftungsbestimmungen lauten wie folgt:

15.1.1 Haftungsgrenzen für Personenschäden bei Fluggästen und Sachschäden an ihrem Gepäck

15.1.1(a) Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung
Die Haftung bei Verletzung oder Tod eines Fluggastes unterliegt keiner finanziellen Obergrenze.

15.1.1(b) Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss Finnair innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Feststellung der Identität der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung mindestens 16.000 SZR. Eine Vorschusszahlung gilt nicht als Anerkennung der Haftung und kann gegen alle später auf der Basis unserer Haftung gezahlten Beträge angerechnet werden; eine Pflicht zur Rückgabe der Vorschusszahlung besteht nur in den in Absatz 15.1.2 (a) beschriebenen Fällen sowie in Situationen, in denen die Person, die die Vorschusszahlung erhalten hat, nachweisbar fahrlässig den Schaden verursacht oder zu dessen Entstehung beigetragen hat oder nicht zum Empfang einer solchen Vorschusszahlung berechtigt war.

15.1.1(c) Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Finnair haftet für Schäden bei Verspätungen von Fluggästen, es sei denn, Finnair hat alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR begrenzt.

15.1.1(d) Zerstörung, Verlust oder andere Schäden am Gepäck, verspätetes Gepäck
Bei Aufgabegepäck haftet Finnair auch ohne eigenes Verschulden, es sei denn, das Gepäck war bereits beschädigt. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet Finnair nur bei eigenem Verschulden. Finnair haftet für Schäden durch Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck, es sei denn, Finnair hat alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Zerstörung, Verlust oder sonstige Schäden am Gepäck bzw. für verspätetes Gepäck ist auf 1.519 SZR pro Fluggast beschränkt.

15.1.2 Sonstige Bestimmungen und Haftungsausschlüsse:

15.1.2 (a) Unsere Haftung für Schäden wird gemäß geltendem Recht um den Umfang Ihrer Fahrlässigkeit, die den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, gemindert.

15.1.2 (b) Wir haften ausschließlich für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugsegmenten entstehen, bei denen unser Flugliniencode im Feld „Beförderer“ des Tickets für diesen Flug oder Flugabschnitt aufgeführt ist. Wenn wir Tickets für die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft ausstellen oder Aufgabegepäck zur Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft annehmen, handeln wir dabei ausschließlich als Vermittler für diese andere Fluggesellschaft. Dennoch können Sie in Bezug auf Aufgabegepäck einen Anspruch gegen die erste, die letzte oder gegen jene Fluggesellschaft geltend machen, die die Beförderungsleistung erbracht hat, bei der es zu der Beschädigung kam.

15.1.2 (c) Wir haften nicht für Schäden, die sich aus der Einhaltung geltender Gesetze, behördlicher Vorschriften oder Bestimmungen durch uns oder aus deren Nichteinhaltung durch Sie ergeben.

15.1.2 (d) Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich anders festgelegt, haften wir Ihnen gegenüber ausschließlich für einklagbaren Schadensersatz bei nachgewiesenen direkten Verlusten und, im Rahmen geltenden Rechts, stimmen Sie zu, dass wir nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder andere Formen von nicht kompensatorischem Schadensersatz haften.

15.1.2 (e) Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht werden. Für Schäden, die durch Ihr Gepäck an anderen Personen oder an Eigentum – einschließlich unseres Eigentums – verursacht werden, haften Sie.

15.1.2 (f) In Ihrem Aufgabegepäck dürfen sich keine Gegenstände befinden, die gemäß Abschnitt 8.3 im Aufgabegepäck nicht zulässig sind, z. B. zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Wertsachen oder wichtige persönliche Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Kameras, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Brillen und Sonnenbrillen, Schlüssel, Medikamente, übertragbare Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, Aktien, Schuldverschreibungen oder andere wertvolle Dokumente, Geschäftsunterlagen, Reisepässe und andere Ausweisdokumente oder Muster. Ihr Anspruch auf Schadenersatz wegen Zerstörung, Verlust oder sonstiger Schäden ist gemäß dem geltenden Übereinkommen beschränkt.

15.1.2 (g) Wir übernehmen keine Haftung für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Todesfällen, die auf Ihren körperlichen Zustand zurückzuführen sind, oder für eine Verschlimmerung eines solchen Zustands.

15.1.2 (h) Dieser Beförderungsvertrag gilt in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen sowie den Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen für die zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros sowie für unsere Mitarbeiter, Angestellten und Vertreter in demselben Umfang wie für uns selbst.

15.1.2 (i) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, gilt kein Teil dieser Beförderungsbedingungen als Verzicht auf für uns geltende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gemäß dem Abkommen oder geltendem Recht.

Artikel 16 – Verjährung von Ersatzansprüchen und Klagen 

16.1 Anzeige von Schäden

Sofern der Inhaber des Gepäckscheins das Aufgabegepäck ohne Beanstandung entgegennimmt, wird bis zum gegenteiligen Beweis davon ausgegangen, dass das Gepäck in gutem Zustand und entsprechend dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde.

Wenn Sie eine Forderung oder Klage wegen Schäden am Aufgabegepäck geltend machen möchten, müssen Sie uns dies unverzüglich nach Feststellung des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt des Gepäcks, mitteilen. Wenn Sie eine Forderung oder Klage wegen verspätetem Aufgabegepäck geltend machen möchten, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum der Aushändigung des Gepäcks mitteilen. Alle Mitteilungen dieser Art bedürfen der Schriftform.

16.2 Klagefristen

Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Montrealer Übereinkommen erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei (2) Jahren nach einem der folgenden Zeitpunkte erhoben wird:

(a) dem Tag Ihrer Ankunft an Ihrem Bestimmungsort oder
(b) dem Tag, an dem das Flugzeug gemäß Flugplan hätte ankommen sollen oder
(c) dem Tag, an dem die Beförderung endete.

Artikel 17 – Sonstige Bestimmungen 

Ihre Beförderung sowie die Beförderung Ihres Gepäcks unterliegt weiteren Regelungen und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind oder von uns herausgegeben wurden. Diese von Zeit zu Zeit geänderten Vorschriften und Bestimmungen sind von großer Bedeutung. Sie betreffen unter anderem die Beförderung von Minderjährigen ohne Begleitung, von schwangeren Frauen und von kranken Fluggästen, Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung elektronischer Geräte und Gegenstände sowie den Konsum alkoholischer Getränke an Bord.

Die diesbezüglichen Vorschriften und Bestimmungen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.

Artikel 18 – Rechtsauslegung

Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind nicht für die Auslegung des Textes heranzuziehen.

Artikel 19 – Änderungen und Verzicht 

Die zur Ticketausstellung berechtigten Reisebüros sowie unsere Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen zu ändern, anzupassen oder auszusetzen.

FINNAIR OYJ

General conditions of carriage and tariffs (Canada)

The General Conditions of Carriage provide information on certain conditions that govern transportation on Finnair, e.g. check-in time limits, baggage acceptance, allowance and liability, accompanied minors, carriage of animals, refusal to accept and denied boarding compensation.

Finnair is required by law to publish its conditions of carriage on this website and to make its tariffs available for public inspection.

An air carrier's tariff is a document that contains its published fares, charges and related terms and conditions of carriage applicable to air services.

You may consult our tariff filed, where required, with the appropriate authorities, by clicking on the link below.

Canada General conditions of carriage and tariffs (PDF)

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